Studentische Beschäftigung an der ASH

Herzlich Willkommen auf der Seite zu studentischer Beschäftigung an der ASH. Das Personalbüro trägt auf dieser Seite wichtige Informationen für Sie zusammen.

Studentische Beschäftigungsverhältnisse an der ASH basieren auf der gesetzlichen Grundlage des "Berliner Tarifvertrags für studentische Beschäftigte" (TV Stud III). In diesem sind die Regelungen enthalten, nach welchen Ihr Beschäftigungsverhältnis gestaltet ist (Probezeit,  Urlaub, Krankheitsfall etc.). Es empfiehlt sich dringend, dieses Dokument zu lesen.

Noch ein Hinweis in eigener Sache: Wir möchten Sie gern darauf aufmerksam machen, dass Sie sich als Studierende*r für jede der ausgeschriebenen ASH-Stellen bewerben können. Sollten Sie diesbezüglich Fragen haben, beraten wir Sie gern.

Informationen zum Arbeitsverhältnis

1. Die Urlaubsbeantragung an der ASH

Der Urlaub für studentische Beschäftigte ist an der ASH dezentral geregelt. Das bedeutet, die jeweils vorgesetzte Person ist dafür verantwortlich. Bei ihr muss der Urlaub beantragt werden. Das Personalbüro ist in diesen Prozess nicht involviert.

TV Stud III § 10 Erholungsurlaub

(1) Studentische Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub
unter Fortzahlung des Entgelts (§ 7). ²Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf
fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr 30
Arbeitstage. ³Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienst-
planmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme
der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich ge-
währt wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage
in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt
bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag
ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als ei-
nem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufen-
den Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden.

Protokollerklärung zu § 10 Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Ur-
laubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

2. Die Urlaubsberechnung

Die Urlaubsberechnung erfolgt selbstständig und eigenverantwortlich durch die studentische Beschäftigte*den studentischen Beschäftigten. Der Urlaub berechnet sich nach TV Stud III.

Derzeit besteht der Urlaubsanspruch aus 30 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche, also 6 Wochen pro Kalenderjahr. Für den vollen Jahresurlaubsanspruch muss das Beschäftigungsverhältnis also zum 1. Januar des Jahres bis zum 31. Dezember des Jahres durchgehend bestehen. Anderenfalls greifen einige Berechnungen, welche wir im Folgenden näher beschreiben.

Wenn Ihr Beschäftigungsverhältnis nicht am 1. Januar des Kalenderjahres bestand, greift folgende gesetzliche Regelung:

Der Jahresurlaubsanspruch wird je vollem Beschäftigungsmonat gezwölftelt. Das heißt, Sie erhalten 1/12 Ihres Jahresurlaubsanspruchs pro vollem Beschäftigungsmonat. Hier ein Rechenbeispiel für den Beginn eines Beschäftigungsverhältnisses zum 1. Juli des Kalenderjahres:

Urlaubsanspruch für 6 Monate des Kalenderjahres = 30 (jährlicher Anspruch) : 12 (Monate)  x 6 (Beschäftigungsmonate)

 Ergebnis = 15 Werktage                                                                                                     

Diese Regelung zur Berechnung gilt auch,  wenn Sie vor dem 31. Dezember des Kalenderjahres Ihre Tätigkeit beendigt haben. Die Urlaubsberechnung ist auch in diesem Falle an die Monate der Beschäftigung anzupassen.

Eine weitere Berechnung wird nötig, wenn die wöchentliche Arbeitszeit unter 5 Tagen liegt. In diesem Fall wird der Urlaub ebenfalls entsprechend gekürzt. Hier ein Rechenbeispiel für eine 3-Tage-Woche:

Urlaubsanspruch für eine 3-Tage-Woche bei 6-monatiger Beschäftigung = 15 Werktage (bei 6 Monaten im Kalenderjahr) : 5 x 3 (Arbeitstage pro Woche)

 Ergebnis = 9 Werktage                                                                                                                                              

Achtung! Halbe Monate werden bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

 

2. Sonderurlaub

Für die Regelung von Sonderurlaub greift TV Stud III § 11. Danach ist beim Vorliegen eines wichtigen Grundes die Gewährung von Sonderurlaub für studentische Beschäftigte möglich (ohne Fortzahlung des Entgelds).

 

 

Die Arbeitszeiterfassungsbögen dienen vor allem der eigenen Übersicht über Mehr- oder Minderstunden sowie einem adäquaten Stundenausgleich. Das Personalbüro bittet Sie, den Zeiterfassungsbogen monatlich einzureichen. Hier finden Sie die Vorlage.

 

Gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) haben alle Arbeitnehmerinnen*Arbeitnehmer an gesetzlichen Feiertagen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung, also auch studentische Beschäftigte. Fällt die regulär vereinbarte Arbeitszeit auf einen gesetzlichen Feiertag (Achtung: nur Feiertage, die auch in Berlin gelten!), so muss die deswegen ausgefallene Arbeitszeit nicht nachgeholt werden. Ein Feiertag, der in die Urlaubszeit fällt, gilt nicht als genommener Urlaubstag.

1. Lohnfortzahlung bei Krankheit

Laut TV Stud III besteht bei Krankheit eine Lohnfortzahlung bis zu 10 Wochen. Das bedeutet, die studentische Beschäftigte*der studentische Beschäftigte erhält Krankenbezüge in Höhe des üblichen Gehalts bis zu längstens 10 Wochen.

TV Stud III § 9 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden studentische Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der
Arbeitsleistung gehindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer
von zehn Wochen das Entgelt nach § 7. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge dersel-
ben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen
Bestimmungen entsprechend. ³Soweit diese gesetzlichen Bestimmungen auf einen Zeit-
raum von sechs Wochen abstellen, ist ein Zeitraum von zehn Wochen maßgebend. 4Als
unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsver-
hinderung im Sinne von § 3 Absatz 2, § 3 a und § 9 Entgeltfortzahlungsgesetz.

Protokollerklärung zu § 9 Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob
fahrlässig herbeigeführt wurde.
(2) Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus ge-
zahlt; § 8 Entgeltfortzahlungsgesetz bleibt unberührt.

2. Krankmeldung

Die Arbeitsunfähigkeit ist der vorgesetzten Person sowie dem Personalbüro mitzuteilen. Bei der Mitteilung an das Personalbüro sollte die Person darüber informieren, ob die Krankmeldung mit oder ohne ärztliches Attest erfolgt. Das ärztliche Attest wird ab dem 4. Krankheitstag erforderlich.

3. Gesundmeldung

Insbesondere bei einer längeren Erkrankung ist es wichtig, dass die Personalabteilung über die Gesundmeldung informiert ist. Daher wäre hier die Gesundmeldung sowohl an die vorgesetzte Person als auch an die Personalabteilung zu schicken.

 

Die Höchstbeschäftigungsdauer für studentische Beschäftigte beträgt seit April 2007 (Inkrafttreten des WissZeitVG) grundsätzlich sechs Jahre.

Studentische Beschäftigungsverhältnisse werden gemäß § 4 TV Stud III in der Regel für vier Semester begründet (mit Verlängerungsmöglichkeit). Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit beendet werden.

Diesbezüglich ein Auszug aus dem TV Stud III:

§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet mit Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist.
(2) Wird die/der studentische Beschäftigte vor Ablauf der im Arbeitsvertrag bestimmten Frist
exmatrikuliert, endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit
der Exmatrikulation.
(3) Abweichend von Absatz 2 endet das Arbeitsverhältnis, ohne dass es einer Kündigung
bedarf, mit Ablauf des Semesters, in dem die/der studentische Beschäftigte die ab-
schließenden Studienleistungen erbracht hat.
(4) Abweichend von Absatz 2 und 3 wird ein bestehendes Arbeitsverhältnis ohne Unterbre-
chungen fortgeführt, wenn studentische Beschäftigte unmittelbar nach Abschluss eines
Studiums ein weiteres Studium aufnehmen. ²Dies gilt auch im Fall von vorläufigen Zu-
lassungen. Dies gilt jedoch nicht für Promotionsstudiengänge oder berufsbegleitende
weiterbildende Studiengänge.
(5) Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit durch schriftlichen
Auflösungsvertrag beendet werden.

1. Kündigung

Das Arbeitsverhältnis kann gemäß §13 TV Stud III ohne Angabe von Gründen jederzeit unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sechs Wochen zum Monatsende durch die studentische Beschäftigte*den studentisch Beschäftigten ordentlich (schriftlich) gekündigt werden.

Innerhalb der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. Die ersten drei Monate gelten laut §2 TV Stud III als Probezeit. Kündigungen befürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

2. Auflösungsvertrag

Die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses ist in gegenseitigem Einvernehmen jederzeit durch einen schriftlichen Auflösungsvertrag möglich. Hierfür geben Sie bitte rechtzeitig dem Personalbüro Bescheid.

3. Studienabschluss

Das Arbeitsverhältnis endet automatisch mit Ablauf des Semesters, in dem die letzte Prüfung abgelegt wurde. Das genaue Studienabschlussdatum teilen Sie bitte dem Personalbüro mit, da bereits am Tag nach der letzten Prüfung die Sozialversicherungspflicht eintritt.

 

  • werden über die Hauspost in den jeweiligen Postfächern der verantwortlichen Hochschullehrer*innen / Ansprechpersonen verteilt
  • kommen lediglich bei Änderungen
  • können unter Nennung eines Grundes digital bei der Personalverwaltung angefordert werden

Kontakt

Personalbüro

Raum 349 (3. Etage)

personalbuero@ash-berlin.eu