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Modul :  Kinder- und Jugendhilferecht, Recht der Betreuung und der Verfahrenspflegeschaften - Einzelansicht




Grunddaten

Kurztext S3310-2004 Studienphase Grundstudium
Drucktext Kinder- und Jugendhilferecht, Recht der Betreuung und der Verfahrenspflegeschaften Umfang des Moduls 3
Langtext Kinder- und Jugendhilferecht, Recht der Betreuung und der Verfahrenspflegeschaften Turnus des Angebotes jedes Semester
Art des Moduls Modul Credits 5
Zulassungsrang 1 ModulCode S3310

Zuordnung zu Studiengängen

Studiengang B.A. Soziale Arbeit - 2004

Veranstaltungen des aktuellen Semesters

Veranstaltungen
S2520 Sozialmedizinische und sozialpsychiatrische Grundlagen Sozialer Arbeit (U3 zu M6 Gesellschaft, Gesundheit und Soziale Arbeit) (V) Vorlesung

Inhalt

Kurzbeschreibung Die Studierenden kennen die Aufgaben, den rechtlichen Rahmen und die Organisation der Kinder- und Jugendhilfe, der rechtlichen Betreuung und der Verfahrenspflegschaft. Sie kennen mögliche rechtliche Ansprüche und die entsprechenden Wege der Rechtsdurchsetzung. Sie wenden ihr Fachwissen zum Kinder- und Jugendhilferecht in Fallübungen an und berücksichtigen sozialpädagogische Aspekte im konkreten Fall. Dabei setzen sie die Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern(teile) und der Gesellschaft zueinander in Bezug und richten ihr eigenes Verhalten verantwortlich danach aus.
Lernziele und Kompetenzen LERNZIELE UND KOMPETENZEN Fachbezogene Kompetenzen Orientierungswissen: Kennenlernen der Aufgaben, des rechtlichen Rahmens und der Organisation der Kinder- und Jugendhilfe sowie der rechtlichen Betreuung und der Verfahrenspflegschaft, in Abgrenzung zu anderen Vormundschaften und Pflegschaften. Erklärungswissen: Die Praxis der Kinder- und Jugendhilfe soll mit den vorliegenden Gesetzen, insbesondere dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG) bzw. dem achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII), dem Betreuungsrecht und dem Freiwillige Gerichtsbarkeit Gesetz (FGG) begründet und belegt werden. Handlungswissen: Die Studierenden sollen befähigt werden, das Fachwissen in Fallübungen und insb. in Beratungssituationen anzuwenden. Dazu müssen sie vor allem mögliche Ansprüche und deren rechtliche Grundlagen erkennen und die Zuständigkeiten und Wege der Rechtsdurchsetzung kennen. Fachübergreifende Kompetenzen Soziale Kompetenz: Die Studierenden sollen lernen, Verhaltensweisen und Lebenssituationen zu respektieren und tolerieren, die dem eigenen Bild vom sozialen Miteinander zuwiderlaufen, sofern dies nicht ethischen Grundsätzen widerspricht. Selbstkompetenz: Die Studierenden sollen lernen, entscheidungsfähig und -freudig zu sein und dies fundiert begründen zu können. Ethische Kompetenz: Die Studierenden sollen die Interessen der Kinder und Jugendlichen, der Eltern(teile) und der Gesellschaft zueinander in Bezug setzen können und ihr Verhalten in Verantwortlichkeit danach ausrichten. Interkulturelle Kompetenz: Die Studierenden sollen befähigt werden, die Auswirkungen unterschiedlicher Herkünfte und Traditionen auf die Rechtsverhältnisse, aber auch die Konsequenzen der rechtlichen Regelungen auf Menschen verschiedenen Ursprungs zu überblicken. Gender-Kompetenz: Das Jugendhilferecht bietet zahlreiche Anknüpfungspunkte zur Erweiterung der Gender-Kompetenz, die anhand konkreter Fälle erarbeitet werden kann. Methodenkompetenz: Die Studierenden sollen lernen, Gesetzestexte, sonstige Normen, Entscheidungen und juristische Literatur zu verstehen und zu verwenden. INHALTE DES MODULS Die Studierenden sollen Fachwissen über die Voraussetzungen der Jugendhilfe und deren historische Genese erhalten, deren Organisationsformen, Leistungen und Aufgaben differenziert kennen lernen und die einzelnen Erziehungshilfen in ihrem rechtlichen Rahmen und ihrer sozialpädagogischen Relevanz beherrschen. In einem weiteren Schwerpunkt wird das Betreuungsrecht erörtert. Die Bedeutung der Verfahrenspflegschaft im Zusammenhang mit der Grundrechtsfähigkeit der Kinder soll durch die internationale Debatte um die Anwaltschaft des Kindes diskutiert und die Voraussetzungen der Verfahrenspflegschaften gem. FGG sollen vermittelt werden. Die Studierenden sollen auch in die Lage versetzt werden, das Kinder- und Jugendhilferecht auf konkrete Fälle zu beziehen und anzuwenden.
Lehr- und Lernformen Neben Vorlesungen der DozentInnen und Seminardiskussionen stehen exemplarische Fälle im Mittelpunkt, anhand derer die Rechtsgrundlagen vermittelt werden.
Arbeitsaufwand Vorlesung mit Übung à 3 SWS

Präsenzzeit: 40,5 Stunden
Selbstlernzeit: 84,5 - 109,5 Stunden
Voraussetzungen für die Teilnahme - erfolgreicher Abschluss des Moduls Einführung in die Rechtsgrundlagen Sozialer Arbeit

Zuordnung zu Prüfungen

84  883  H  2004  5331  Kinder- und Jugendhilferecht, Recht der Betreuung und der Verfahrenspflegschaften